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Germany

567 Beiträge
erstellt am - 31.07.2003 : 13:35:35
Bau mit dem TÜV

Über den man die seltsamsten Geschichten hört. Daß jede Änderung am Fahrzeug in die Papiere einzutragen sei. Was die "Götter der Plakette" aber längst nicht immer tun...
So beginnen dann all die Schauergeschichten von endlosen, kafkaesken Abenteuern im deutschen Paragraphendschungel, dem der arglose Antragsteller leider nur all zu oft zum Opfer fällt.
So sagt man.
Doch die Chancen, ein umgebautes Fahrzeug "getüvt" zu bekommen, werden allen Unkenrufen zum Trotz nicht etwa immer kleiner: Nie zuvor hatte der Autoschrauber in Deutschland solch eine große Auswahl an geprüften Teilen zur Verfügung.
Und nie zuvor war der TÜV den diversen Umbaustilen gegenüber so aufgeschlossen.

Wenn ihr die folgenden, recht einfachen Tips aufmerksam studiert, werdet ihr gewiss manches "TÜV-Problem" im Vorfelde ausräumen können. Bedenk bitte immer, daß die StVZO kein abgeschlossenes Regelwerk ist.
Jedem Prüfer beim TÜV, der Dekra oder anderen Prüfstellen steht anhand dieses Gesetzeswerkes vielmehr ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung.


Bei größeren Umbauten empfiehlt es sich, vorab mit dem TÜV Rücksprache zu nehmen. Die Beratung ist kostenfrei und erspart "Überraschungen".
Doch nun zu den wichtigsten Bauteilen:

Alarmanlagen

Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage in die Papiere eingetragen werden.
Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion, entfällt die Eintragepflicht, es ist keine ABE notwendig.
Das gilt natürlich auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre.
Das Alarmsignal muß jedoch nach 30 Sek. automatisch abschalten.

Auspuffanlagen

Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen.
Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich.
Ist ein TÜV-Gutachten vorhanden, muß die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj.1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 89 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig.
Bei Fahrzeugen gelten z.B. folgende Fahrgeräuschgrenzwerte:

EZ bis 13.09.53 -> 90 Phon
20.05.56 -> 87 Phon
31.12.56 -> 84 Phon
12.09.66 -> 82 Phon
30.09.83 -> 84 dB(A)N
30.09.90 -> 82 dB(A)N
30.09.95 -> 82 dB(A)N
ab 01.10.95 -> 80 dB(A)N

Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere, geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden.
Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten, das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen). Eintragen lassen!>


Zusatzscheinwerfer
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je zwei Nebel- und zwei Fernscheinwerfer montiert werden.
Der Nebelscheinwerfer ist unterhalb und der Fernscheinwerfer ist etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen.
Nicht vergessen: Rückstrahler sind immer noch Vorschrift, Auch wenn ihr dunkele Heckleuchten montiert habt !

Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200mm über der Fahrbahn angeordnet sein.
Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig.
Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragepflichtig.

Rückspiegel
Die Fläche muß 60 cm2 betragen, also z.B. 6x10 cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei rundem Spiegel.
Ab Baujahr 1990 sind zwei Spiegel Pflicht.

Abschließend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden.
Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich.
Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte bei Eigenbauten vorgegangen werden.
Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert, eine Haftung für Irrtümer oder Missverständnisse ist jedoch ausgeschlossen.


Um- und Anbau an Kfz

Ihr Auto oder Motorrad soll Ihre persönliche Note bekommen? Es soll komfortabler werden oder vielleicht sportlicher? Sie brauchen eine Anhängekupplung, um Ihren neuen Caravan an den Haken nehmen zu können? Oder einen Heckträger für Ihre Fahrräder? Eine Standheizung, eine Klimaanlage, ein Spoiler oder eine Motorrad-Verkleidung soll es sein? Vielleicht sogar ein tiefergelegtes Fahrwerk mit imposanten Breitreifen?

Solche Wünsche führen dazu, dass viele Fahrzeuge nicht so bleiben, wie sie der Hersteller ausgeliefert hat. Zur Wunscherfüllung gibt es eine Vielzahl von Angeboten auf dem Markt. Zu prüfen gilt, was zum eigenen Auto oder Motorrad passt, was erlaubt ist, wo es Probleme gibt und was nicht zulässig ist.

Die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz setzen da Grenzen.

Wo diese Grenzen liegen, ist in § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben. Wer ihn nicht beachtet, kann viel Zeit und Geld verlieren. Doch nur schwer ist diese Vorschrift zu verstehen. Deshalb habe ich hier einiges, ich hoffe leicht verständlich, zusammengestellt.


Wann wird es kritisch?
Ob Zubehör-Montage, Austausch von Teilen oder sonst eine Umrüstung: Kritisch wird es, wenn eine Änderung die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen lässt. Dann muss ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kfz-Verkehr die Änderung begutachten.

Sagt er "Ja", ist zusätzlich noch eine Korrektur der Fahrzeugpapiere geboten. Sagt er "Nein", sind alle Mühen umsonst gewesen. Und Achtung: Das "Ja" hängt unter Umständen von aufwendigen Messungen und Versuchen ab.

Auf "Nummer Sicher" geht in solchen Fällen, wer sich vor der Änderung vergewissert, was Sache ist. Stattdessen den Kopf in den Sand zu stecken, ist riskant. Ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kann die Folge sein – und bei einem Unfall ein Regress des eigenen Haftpflichtversicherers.

Was lässt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen?
Drei Arten von Änderungen, so § 19 der StVZO: Da sind zunächst einmal alle Umbauten, die eine bestimmte Fahrzeugart in eine andere verwandeln. Wer also einen Pkw in ein Wohnmobil "umstrickt" oder aus einem Kombi einen Klein-Lkw macht, braucht eine neue Betriebserlaubnis.


Da ist jeder Eingriff, der zu einer "Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens" führen kann. Damit sind vor allem Änderungen am Motor, an der Zündung und der Auspuffanlage gemeint – also das sogenannte "Tuning". Nicht, dass es verboten wäre, aber: Mehr Lärm und Schadstoffe als vorher darf das Fahrzeug nicht ausstoßen. Der Nachweis durch Geräusch- und Abgasmessungen kann sehr teuer werden!


Da ist jede Änderung, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist". Um diese weit gefasste Formulierung auf einen einfachen Nenner zu bringen: Hier geht es vor allem um die Baugruppen und Teile am Fahrzeug, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Verkehrssicherheit sind. Dazu gehören die Bremsanlage, die Lenkung, die Bereifung, das Fahrwerk und die tragenden Teile am Auto oder Motorrad.


So geht es leichter
Doch von der strengen Vorgabe "Betriebserlaubnis erloschen" gibt es eine Ausnahme, die das Umrüsten in vielen Fällen erleichtert: Sollen Teile nachträglich montiert werden, und haben sie ein passendes Zertifikat, bleibt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erhalten. Aber Achtung – diese Erleichterung kann an die Bedingung geknüpft sein, dass der TÜV oder sonst eine autorisierte Prüforganisation den Ein- bzw. Anbau nach der Montage abnimmt.

Ob Ja oder Nein, muss aus dem Zertifikat zu entnehmen sein, das dem Teil beigegeben ist. Dort muss auch vermerkt sein, für welche Fahrzeugtypen das Teil geeignet ist, und welche Vorgaben bei der Montage zu beachten sind.

Doch Vorsicht: Nicht jedes Papierchen hat den amtlichen "Segen" des § 19 der StVZO. Es muss sich um ein anerkanntes Prüfzeugnis für das Teil handeln. Das sind vor allem:


Eine "Allgemeine Bauartgenehmigung" gemäß § 22 a der StVZO. Sie wird zum Beispiel für nahezu alle Leuchten und Rückstrahler, für Anhängekupplungen und für kraftstoffbetriebene Standheizungen gefordert.

Eine "Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" gemäß § 22 der StVZO. Vom Spoiler über das Sportlenkrad bis zum Hecktragesystem reicht die breite Palette an Zubehör, das dieses Zertifikat erhalten kann.

Eine gleichwertige Genehmigung für das Ein- oder Anbauteil auf der Basis von europäischen Rechtsvorschriften, also von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen.


Alle Teile mit den genannten Zertifikaten tragen amtliche Prüfzeichen:

Eine Wellenlinie mit drei "Bergen" und drei "Tälern" nebst einem Kennbuchstaben und einer Prüfnummer sagt aus, dass eine Allgemeine Bauartgenehmigung nach deutschem Recht erteilt ist.

Ist das Kürzel "KBA" (für Kraftfahrt-Bundesamt) zusammen mit einer Genehmigungsnummer auf dem Teil zu finden, liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach deutschem Recht vor.

Grundmerkmale für eine Genehmigung nach europäischen Vorschriften sind entweder ein großes "E" in einem Kreis oder ein kleines "e" in einem Rechteck. Zusätzliche Zahlen erläutern, welcher Staat das Teil geprüft hat, und welche Genehmigungsnummer es hat.

Auf die besagten Zeichen kann der Auto- oder Motorradbesitzer bauen, sofern dem Teil das passende Zertifikat beigegeben ist, und sofern dieses Attest für das eigene Fahrzeug gilt. Dann heißt es nur noch fachgerecht montieren und sich vergewissern, ob anschließend eine Abnahme gefordert wird.

Papiere, Papiere…
Hilfreich kann zudem ein Blick in den Fahrzeugbrief und -schein sein: Oft sind zulässige Ausstattungs-Varianten in diese Papiere eingetragen, zum Beispiel eine andere Bereifung nebst den zugehörigen Felgen. Solche Wahlmöglichkeiten stehen dem Auto- oder Motorradbesitzer auch nachträglich offen.

Weitere Optionen finden sich häufig in der Fahrzeug-Betriebserlaubnis – und auch in späteren Nachträgen zu ihr. Eine Anfrage beim Hersteller, welche Nach- und Umrüstungen damit genehmigt sind, kann sich lohnen. Bei solchermaßen "abgesegneten" Änderungen gibt es ebenfalls keine Probleme: Nach Anweisung verfahren und checken, ob eine autorisierte Stelle die Montage noch abnehmen muss, lautet auch hier die Regel.

Ein anerkanntes Zertifikat ist schließlich das sogenannte Teilegutachten. Nur entsprechend qualifizierte Technische Dienste oder Prüfstellen – etwa die TÜV Automotive GmbH – dürfen solche Gutachten erstellen, gemäß den Vorgaben der StVZO-Anlage XIX. Genau muss das Gutachten die Verwendungsmöglichkeiten des Teils beschreiben; nur Hersteller mit einer innerbetrieblichen Qualitätssicherung können es für ihre Erzeugnisse bekommen. Achtung – eine Abnahme nach dem Ein- bzw. Anbau ist dennoch stets erforderlich!

Vorsicht ist bei anderweitigen Papieren geboten, auch bei Muster- oder Sachverständigen- Gutachten aus früheren Jahren. Manche von ihnen sind während einer Übergangszeit noch gültig und manche nicht mehr. Zudem tauchen immer wieder Prüfberichte auf, die von Instituten ohne amtliche Anerkennung gefertigt sind. Nutzanwendung: Fragen Sie in solchen Zweifelsfällen den TÜV – und tun Sie es vor dem Kauf des Teils.


Bestätigungen an Bord?
Hat alles mit Ihrer Änderung am Fahrzeug seine Richtigkeit? Bei Verkehrskontrollen kann die Polizei verlangen, dass Sie das nachweisen. Welche Bestätigungen müssen dann an Bord sein?

Hierzu drei Grundregeln:
Haben Sie für eine Änderung ein anerkanntes Zertifikat – etwa eine "Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" –, und ist eine Abnahme der Montage nicht gefordert, so reicht dieses Zertifikat als Nachweis aus.

Machen Sie von einer Wahlmöglichkeit in Ihrem Fahrzeugbrief und -schein Gebrauch, und ist diese Option nicht an besondere Beschränkungen oder Auflagen gebunden, brauchen Sie kein zusätzliches Papier an Bord.

Ist eine Abnahme vonnöten, sollten Sie sich bei dieser Gelegenheit vom Prüfer beraten lassen. Da nämlich gibt es zwei Wege: Nachträge im Fahrzeugbrief und -schein – oder teilweise auch Mitführen der ergänzenden Bestätigungen.


Zur Zulassungsstelle – sofort oder später?
"Papierkrieg" beendet? Noch nicht ganz, denn viele technische Änderungen müssen in den Fahrzeug-papieren vermerkt werden. "Unverzüglich", hat früher der StVZO-Paragraph 27 gefordert. Doch diese Vorgabe ist gelockert worden. Meist genügt es, die Änderungen nachtragen zu lassen, wenn sich die Kfz-Zulassungsstelle aus anderen Gründen mit dem Fahrzeugschein und -brief befassen muss: Zum Beispiel bei einer Ummeldung oder einem Halterwechsel.

Bei einigen kapitalen Umrüstungen gilt allerdings noch immer, dass die Papiere unverzüglich zu aktualisieren sind. Was Pkw und Motorräder anbelangt, sind dies: Änderungen der Fahrzeugart, des Hubraums oder der Leistung, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der zulässigen Lasten und Gewichte. Umgehend muss die Zulassungsstelle auch angesteuert werden, wenn sich die Abgas- oder Geräuschwerte durch Umbauten verändert haben.

Und Achtung: Ist die Betriebserlaubnis fürs Fahrzeug wegen einer Nach- bzw. Umrüstung erloschen, heißt es sofort die Zulassungsstelle aufsuchen – zwecks Erneuerung dieser Erlaubnis und Korrektur der Papiere. Ohne gültige Betriebserlaubnis darf nämlich das Fahrzeug nicht mehr weiterbenutzt werden. Wer es trotzdem tut, macht sich strafbar.


"Paragraphen-Dschungel" – Warum?
"Paragraphen-Dschungel" werden Sie jetzt vielleicht seufzen – und sich fragen, ob das so sein muss. Zugegeben: Bei Änderungen am serienmäßigen Zustand von Fahrzeugen ist der Gesetzgeber pingelig. Aber: Eine Vielzahl von Versuchsreihen und Prototypen steckt hinter jedem Auto und Motorrad. Jede Einzelheit müssen die Konstrukteure erproben und abstimmen, bis ihr Erzeugnis ausgereift ist und die amtliche Zustimmung in Form einer Betriebserlaubnis bekommt.

Unbedachte Eingriffe in ein so kompliziertes technisches Gerät sind oft folgenschwer: Eine Bastelei am Motor-Management kann das Kfz zu einem Umweltverschmutzer machen oder ein unpassender Frontspoiler die ausreichende Kühlung der Bremsen in Frage stellen. Wird am Fahrwerk herumgedoktert, kostet das unter Umständen die gute Straßenlage. Verdeckt ein Heckträger die rückwärtige Beleuchtung, sind Auffahr-Unfälle vorprogrammiert. Ist eine Anhängekupplung zu schwach oder falsch montiert, macht sich der Caravan irgendwann selbständig.

Gute Gründe gibt es also für die Forderung, dass die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz bei jeder nachträglichen Änderung am Fahrzeug zu respektieren sind: Eine Forderung, die ohne Paragraphen, Prüfungen und Papiere in den Wind geschrieben wäre.

Alles klar ;)

Mein Beema

www.bmw-rbk.de
(am 07.September 4.Inter.BMW-Treffen Köln/Club-Rbk)!!

Alex



Wiesbaden
Germany

5357 Beiträge
erstellt am - 31.07.2003 : 19:05:13
Schon interessant. Wo hast du das her, ist das zuverlässig?


</ciao> Alex
___________________________________________________________________________________________________
www.alexone.de Ist das Leben nicht viel zu kurz, um auf Freude am Fahren zu verzichten?

Marco535



Schwanstetten/bei Nürnberg
Germany

2356 Beiträge
erstellt am - 31.07.2003 : 21:39:09
Hab jetzt nicht alles gelesen, aber ist schon sehr interessant. Wäre das evtl. was für Nice2Nnow oder so.

>Es gibt immer jemanden der schneller ist<

Meine kleine Hompage

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