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furious



Waiblingen
Germany

661 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 19:42:10
Hallo!
Habe eine Frage zu "im Zweifel für den Angeklagten":
Mal angenommen, ein Familienangehöriger des Angeklagten bezeugt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit diesem Auto unterwegs gewesen sein konnte, jedoch sie selber.

Der Kläger hat ausser einem eigenen Familienmitglied keine unbeteiligten Zeugen, jedoch behauptet der Kläger (ebenfalls unter Eid) und der Familienangehöriger , dass sie den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mit diesem Auto gesehen hat. Des weiteren behauptet sie, dass der Angeklagte Sie zu einer Vollbremsung gebracht hat.

Ist dies ein typischer "in dubio pro reo"-Fall???

Mfg, furious


Raphi

E46 323ci

Fürth
Germany

522 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 21:13:39
quote:

Hallo!
Habe eine Frage zu "im Zweifel für den Angeklagten":
Mal angenommen, ein Familienangehöriger des Angeklagten bezeugt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit diesem Auto unterwegs gewesen sein konnte, jedoch sie selber.

Der Kläger hat ausser einem eigenen Familienmitglied keine unbeteiligten Zeugen, jedoch behauptet der Kläger (ebenfalls unter Eid) und der Familienangehöriger , dass sie den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mit diesem Auto gesehen hat. Des weiteren behauptet sie, dass der Angeklagte Sie zu einer Vollbremsung gebracht hat.

Ist dies ein typischer "in dubio pro reo"-Fall???

Mfg, furious




um welche uhrzeit war des??
war es schon dunkel??

was is "in dubio pro reo"???

MfG Raphi

-Patrick-




Germany

2130 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 21:20:30
häää? ich vertseh nur bahnhof. Also nochmal: Jemand behauptet du hätts ne vollbremsung gemacht und ein familienmitglied von dir kann bezeugen das du garnicht im auto warst und sie selber gefahren ist.
stimmt das so?

_______________________________________________________________________________________
>>>Faszination kann man mit vielen Worten beschreiben oder einfach mit 3 Buchstaben abkürzen = BMW<<<


ASC GmbH

E30-20i E39-35i

Bonn
Germany

3 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 21:25:57
ihr lest zu wenig... *g* altes thema!

Kam noch immer nichts raus?? Frag mal pimboli, vielleicht kann er dir helfen, er macht sowas beruflich!

Gruss Norbert

_________________________

>>> www.rasbn.com <<<

Moppi



Berlin
Germany

809 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 21:31:00
@Raphi


Studier zwar kein Recht, aber ich denke "in dubio pro reo" heißt "im Zweifel für den Angeklagten".

Zum Fall kann ich leider nichts sagen, aber steht es nicht von den Stimmen 2:1 gegen Dich, wenn Du nicht im warst sondern ein Angehöriger von Dir und im anderen Auto zwei?

MfG Moppi

furious



Waiblingen
Germany

661 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 22:13:05
Ja, aber es geht ja darum, dass Familienangehörige als "befangen" gelten! D. h. sie würden im schlimmsten Falle für die Mutter, den Vater oder dem Bruder etc. lügen! Bei mir ist zwar auch ein Familienmitglied da (welcher eben eindeutig sagt, dass er gefahren sei, und nicht ich), aber es müsste doch dann zum Zweifel kommen.... und dann heißt es doch: Im Zweifel für den Angeklagten - also Freispruch oder Einstellung des Verfahrens!?!!!

Chrima16



Gunzenhausen bei Ansbach
Germany

4371 Beiträge
erstellt am - 29.01.2003 : 23:16:34
vielleicht wird dein Angehöriger vereidigt und dann zählt seine Aussage genauso! Unter Eid ist das dann viel besser! ABer ich kenn mich net wirklich aus! Schau nur Glotze! *g*

BMW Gruß aus Franken

Zum Glück! Der rote Bereich ist vorbei!!! :-)

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StyrianBMW




Austria

1291 Beiträge
erstellt am - 30.01.2003 : 14:37:56
Hallo! ja bedeutet im zweifelsfall für den angeklagten. Familienmitglieder müssen nicht aussagen wenn sie nicht wollen. da sie ja auch belastend wirken können. sie können jedoch aussagen "sollten" jedoch dann die wahrheit sagen. Der Richter "unterliegt" der freien beweiswürdigung. er kann somit die aussage zur urteilsfällung heranziehen, jedoch muss er nicht, da ja freie beweiswürdigung.
Ist bei der Vollbremsung jemand zu schaden gekommen??
wie lautet denn die anspruchsgrundlage des klägers?

furious



Waiblingen
Germany

661 Beiträge
erstellt am - 30.01.2003 : 14:45:24
Nein, noch nicht einmal ein Bleckschaden. Es handelt sich um eine fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung strafbar als

Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie mit vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG.

(Was bedeutet i. V. m.???)

Chrima16



Gunzenhausen bei Ansbach
Germany

4371 Beiträge
erstellt am - 30.01.2003 : 14:51:32
Ich denk mal "in Verbindung mit"!

BMW Gruß aus Franken

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Austria

1291 Beiträge
erstellt am - 30.01.2003 : 15:52:42
Ja da hat chrima recht!! bedeutet in verbindung mit. kommt öfters im recht vor z.b. im privatrecht beim schadenersatz. ich kenne eure deutschen gesetze zwar nicht so gut. jedoch das mit "vorsätzlich" müssen sie dir erstmal beweißen. es könnte auch zur milderung durch "fahrlässig" kommen. den führerschein können sie dir dann nicht mehr unbedingt abnehemen.

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