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CrazyAchmed

E36 325i Limo


Germany

308 Beiträge
erstellt am - 27.05.2004 : 00:14:27
Hallo

Habe jemandem zwei Lizenzen meiner Scripts verkauft: Eines für 180 Euro, einen Forenserver, Eines für 20 Euro.
Nun hat er den Forenserver reklamiert, und verlangt von mir, die vollen 200 Euro zurück.

Das Script hat eine Demoversion, man kann alles testen, alles, was beschrieben ist, läuft auch. Der Handel lief so ab: er kontaktiert mich via Telefon, labert mich den ganzen Tag insgesamt 4,5h zu! Am nächsten Tag ähnlich. Bettelt, die Scripts für 50% des Preises zu verkaufen. Am ende hat er bezahlt, ich hab ihm die Scripts geschickt via Email.

Nach 10 Tagen meldet er sich, und sagt, ihm genügen die Funktionen nicht des Forums und hat mich auch einen Fehler aufmerksam gemacht, den ich sofort berichtigt habe. Er will nun 200 Euro zurück.

Ich will nun ungern das Geld wieder rausgeben, die stecken schon in meiner neuen Motorhaube. Zudem habe ich den Verdacht, er will das Script benutzen, nur nicht das Geld dafür zahlen.

Muss ich bei einem Vertrag, der per Email und Telefon gemacht wurde, und zudem eine derartige Ware (Lizenzen, Daten) enthält, umtauschen?

er kam mir mit sowas hier:
"Laut §326 BGB (1)...sind die obliegenden Leistungen oder ein anderer Teil zur bewirkung der Leistung mit einer angemessenen Frist bestimmt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.

Laut dem gültigem HGB- Rechts mach ich hier vom letzteren gebrauch."

aber im HGB stand unter §326 was anderes....:confused:

und wenn ich nun das Geld zurückgeben muss, was mache ich mit der Rechnung? Zerreißen? Ihm habe ich sein Exemplar nicht schicken können, das er mir seine Adresse nicht rausgegeben hat!

Danke für die Antworten, ich bin nicht so lang im Geschäft :dontknow:

Ich will jetzt auch nicht den Eindruck eines eiskalten Geschäftsmannes machen, wenn ich jemandem ein Script verkaufen würde, das der Kunde nicht vorher einsehen kann, würde ich ihm das Geld im Fall aller Fälle zurückerstatten...aber für sowas habe ich kein Verständnis. Für mich riecht das nach Beschiss, vor allem wenn in der Mail, in der er sein Geld verlangt gleich was aus dem Gesetzbuch gepostet wird....der hat wohl am telefon gemerkt, dass ich der jüngeren Generation angehöre und will mir Angst machen.

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Merlin-9999



Kaarst
Germany

3003 Beiträge
erstellt am - 27.05.2004 : 08:15:21
Hallo


Also rein vom allgemeinem deutschen Rechtsverständniss her und wenn alles so ist, wie du es beschrieben hast, würde ich auch sagen er will dich beschei**en.

Er hat bekommen, wofür er bezahlt hat. Solange du für den Support bereit stehst und " kleine " Fehler entfernst, hat er keinen Anspruch auf Wandlung des Vertrages.
Dieses Vertrag ist nach deinen Angaben ja sowohl mündlich ( per Telefon ), als auch schriftlich ( per Email ) zu standen gekommen.


Ausserdem steht im BGB unter §326 folgendes:

Zitat:

Bürgerliches Gesetzbuch
>
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)

Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327)

§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.


Nachzulesen hier


Und im HGB steht unter §326 dieses:

Zitat:

Handelsgesetzbuch
>
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)

2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)

4. Unterabschnitt - Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger), Veröffentlichung und Vervielfältigung. Prüfung durch das Registergericht (§§ 325 - 329)

§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.


Nachzulesen hier

Fragt sich nun, wo er "seinen Gesetzestext" her hat.

Falls du eine Rechtschutzversicherung hast, geh einfach mal zum Anwalt und lass dich beraten. Kostet ja nix.

Aber so wie ich das lese, hat er wohl schlechte Karten, sein Geld wieder zu bekommen..


Gruß Stefan


Wer lesen kann, ist klar im Vorteil !
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simon1707



Bremen
Germany

380 Beiträge
erstellt am - 28.05.2004 : 00:22:20
Hmmm... bin zwar kein Jurist aber meine Meinung ist diese:
Es müsste geklärt werden, ob zwischen euch ein Werkvertrag oder Kaufvertrag geschlossen wurde. Bei letzterem könnte er wohl vom Fernabsatzgesetz Gebrauch machen und binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Aber frag' doch mal bei www.recht.de nach, die können dir evtl mehr sagen.

Simon

______________________
Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat. (BGH NStZ 96, 562)

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